Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 durch Art. I Z. 17 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 11/1987 aufgehoben. mehr lesen...
§ 73f.Paragraph 73 f,(1)Absatz einsDer Stadtrechnungshof hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu ihren Sitzungen wird die Untersuchungskommission durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, die Untersuchungskommission zu ihrer konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme... mehr lesen...