(1)Absatz einsAls Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:1.Ziffer einsGeistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,2.Ziffer 2Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsversc... mehr lesen...
§ 79.Paragraph 79, Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtl... mehr lesen...
Paragraph 17 a, Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten: Für Anträge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entr... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:a)Litera awenn ein Umstand eintritt, der nach Art. 147 Abs. 4 B-VG ausschließt, dass das Mitglied (Ersatzmitglied) dem Verfassungsgerichtshof weiter angehöre,wenn ein Umstand eintr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.(2)Absatz 2Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, in Kraft:Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,, in Kraft:1.Ziffer einsDie §§ 6a, 40 und 41 mit 1... mehr lesen...
§ 31.Paragraph 31, Über Weisungen, deren Befolgung auf eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor der Rechtswirksamkeit der Beendigung oder vor der gerichtlichen Entscheidung nur der Leiter der Staatsanwaltschaft und d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Generalprokuratur besteht ein Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“). Diesem gehören der Generalprokurator als Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder an. Im Fall ihrer Verhinderung werden der Generalprokurator durch seine Ersten Stellvertreter in der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 5, der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse hat die Durchführung eines Vorantragsabschnitts nach Art. 10 der TEN-E-VO zu beantragen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens, ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung, e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Projektwerber/die Projektwerberin hat bei der Behörde gemäß § 24 Abs. 1 einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den in § 24 Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 12 Abs 1, 15 Abs 7, 35 Abs 2, 44 Abs 3 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die Paragraphen 12, Absatz eins,, 15 Absatz 7,, 35 Absatz 2,, 44 Absatz 3 und 45 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 82, 84 und 135 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 86 Abs 2 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 findet auch auf Beamte sin... mehr lesen...