§ 79 VBG Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999

Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 01.01.1999 bis 24.02.2023

Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979.

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