(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vie... mehr lesen...
(1) Es treten in Kraft: 1.Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,2. Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,3. Art. V Z 2 und 9, Art. ... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Der Ersatz des Kostenaufwandes des Landes durch die Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 beträgt für das Kalenderjahr 1.201855,5 %;2.201955 %;3.202054,5 %;4.202154 %;5.202253,5 %;6.202353 %;7.202452,5 %;8.202552 %;9.202651,5 %;10.20... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 8 verletzt;2.die Eignungsfeststellung (§ 15) oder -beurteilung (§ 26, § 53 Abs. 3) behindert;3.unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 25);4.ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat zur Wahrung der besonderen Interessen von Kindern und Jugendlichen beim Amt der Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten und einen Kinder- und Jugendanwalt (eine Kinder- und Jugendanwältin) zu bestellen.(2) Die Landesregierung hat die zur Besorg... mehr lesen...
(1) Die Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der von ihm herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die die werdenden Eltern, Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrau... mehr lesen...
(LGBl Nr 113/2020)Landesgesetzblatt Nr 113 aus 2020,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Landespersonalzulage und der Stufe zwei der Verwaltungsdienstzulage. Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd § 138 Abs. 3 des K-D... mehr lesen...
(LGBl Nr 81/2023)InkrafttretensbestimmungLandesgesetzblatt Nr 81 aus 2023,)Inkrafttretensbestimmung§ 7 Abs. 9 und § 11 Abs. 8 K-GFG in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 9 und Paragraph 11, Absatz 8, K-GFG in der Fassung des Art. römisch eins treten mit ... mehr lesen...
(1) Zur Entscheidung über die Leistung von Entschädigungen nach Schäden, die durch die Behandlung von Patienten in Krankenanstalten entstanden sind, deren Rechtsträger Beiträge gemäß § 57 Abs. 5 K-KAO einheben und bei denen1.eine Haftung der Rechtsträger nicht eindeutig gegeben ist,2.eine Haftung... mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Artikel VII(LGBl Nr 92/2012)Übergangs- und Schlussbestimmungen(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktio... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Kommissionen haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben strenge Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Unparteilichkeit zu beobachten.(2) Die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über a... mehr lesen...
(LGBl Nr 86/2024)Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2024,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Familienfonds, insbesondere aus den Fördervereinbarungen mit Förderwerbern, im Wege der Gesamtrechtsnach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.(2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu beste... mehr lesen...
(LGBl Nr 18/2024)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. (2)Absatz 2Art. II Z 4... mehr lesen...
(1) Die der Auskunftspflicht unterliegenden Organe gemäß § 1, informationspflichtige Stellen des Landes gemäß § 5, öffentliche Stellen gemäß § 15b lit. a und öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19c lit. j sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:a)Litera aBundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,... mehr lesen...
(1) Die im 1. Abschnitt und in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.(2) Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich w... mehr lesen...
(1) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist füra)die Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftsp... mehr lesen...
(1) Dieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, diea)ein in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angeführtes Thema betreffen,b)sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,c)in elektr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, haben, soweit in § 1 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches der Ge... mehr lesen...
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Intere... mehr lesen...
(1) Informationspflichtige Stellen des Landes, das sinda)Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,b)sonstige natürliche oder juris... mehr lesen...
Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. mehr lesen...
(1) Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens na... mehr lesen...
(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder... mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Artikel II(LGBl Nr 2/2013)(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. mehr lesen...
(1) Zum Aufsichtsorgan nach § 35a dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.(2) Die Bestellung hat auf zwei Jahre zu erfolgen.(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind:a)österreichische Staatsbürgerschaft, b)V... mehr lesen...
(l) Bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ist eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist ein Organ der Landwirtschaftskammer. Ihr obliegen die ihr nach diesem ... mehr lesen...
Artikel II(LGBl Nr 5/2010) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. mehr lesen...
(1) Die Wahlbehörde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen ... mehr lesen...