Gesetzesaktualisierungen

12 Gesetze aktualisiert am 23.08.2025

Gesetze 1-10 von 12

3 Paragrafen zu Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002 (K-GBWO) aktualisiert


§ 57 K-GBWO Wahlzeugen

(1)Absatz einsZu jeder Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde, fliegenden Wahlkommission und Wahlbehörde für die Briefwahl können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden,... mehr lesen...


§ 26 K-GBWO Verständigung der zur Streichung

(1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, ... mehr lesen...


Anl. 6 K-GBWO

(LGBl Nr 47/2025)Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.25

4 Paragrafen zu Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG (K-KJHG) aktualisiert


Anl. 1 K-KJHG

(LGBl Nr 107/2020)Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020,)(1)Absatz einsArt. II und III dieses Gesetzes treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.Art. römisch II und römisch III dieses Gesetzes treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.(2)Absatz 2Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einste... mehr lesen...


§ 66 K-KJHG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsdie Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 8 verletzt;die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 8, verletzt;2.Ziffer 2die Eignungsfeststellung (§ 15) oder -beurteilung (§ 26, § 53 Abs. 3) behindert;die Eignungsfeststellu... mehr lesen...


§ 57 K-KJHG Kinder- und Jugendanwaltschaft

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Wahrung der besonderen Interessen von Kindern und Jugendlichen beim Amt der Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten und einen Kinder- und Jugendanwalt (eine Kinder- und Jugendanwältin) zu bestellen.(2)Absatz 2Die Landesregierung h... mehr lesen...


§ 8 K-KJHG Verpflichtung zur Geheimhaltung

(1)Absatz einsDie Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der von ihm herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Geheimhaltung über Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die die werdenden Eltern, Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.25

2 Paragrafen zu Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG (K-GFG) aktualisiert


Anl. 1 K-GFG

(LGBl Nr 81/2023)InkrafttretensbestimmungLandesgesetzblatt Nr 81 aus 2023,)Inkrafttretensbestimmung§ 7 Abs. 9 und § 11 Abs. 8 K-GFG in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 9 und Paragraph 11, Absatz 8, K-GFG in der Fassung des Art. römisch eins treten mit ... mehr lesen...


§ 14 K-GFG Härtefall-Gremium

(1)Absatz einsZur Entscheidung über die Leistung von Entschädigungen nach Schäden, die durch die Behandlung von Patienten in Krankenanstalten entstanden sind, deren Rechtsträger Beiträge gemäß § 57 Abs. 5 K-KAO einheben und bei denenZur Entscheidung über die Leistung von Entschädigungen nach Schä... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.25

2 Paragrafen zu Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG (K-LLDHG) aktualisiert


Anl. 1 K-LLDHG

(LGBl Nr 59/2022)Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2022,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre... mehr lesen...


§ 7 K-LLDHG Rechte und Pflichten

(1)Absatz einsDie Mitglieder der Kommissionen haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.25

2 Paragrafen zu Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG (K-FFG) aktualisiert


Anl. 1 K-FFG

(LGBl Nr 86/2024)Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2024,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Familienfonds, insbesondere aus den Fördervereinbarungen mit Förderwerbern, im Wege der Gesamtrechtsnach... mehr lesen...


§ 11 K-FFG Bestellung

(1)Absatz einsDer Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.(2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu beste... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.25

12 Paragrafen zu Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG (K-ISG) aktualisiert


Anl. 1 K-ISG

(LGBl Nr 18/2024)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. (2)Absatz 2Art. II Z 4... mehr lesen...


§ 26d K-ISG

(1)Absatz einsDie informationspflichtigen Stellen des Landes gemäß § 5, öffentliche Stellen gemäß § 15b lit. a und öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19c lit. j sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Dokumentation der an sie gestellten Anträg... mehr lesen...


§ 26a K-ISG

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:a)Litera aBundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,... mehr lesen...


§ 24 K-ISG

(1)Absatz einsDie in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.Die in Paragraph 14 a, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.(2)Absatz 2Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich d... mehr lesen...


§ 23 K-ISG

(1)Absatz einsDie Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist fürDie Anordnung einer personenbezogenen ... mehr lesen...


§ 19b K-ISG

(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, diea)Litera aein in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angeführtes Thema betreffen,ein in den Anhängen römisch eins, römisch II o... mehr lesen...


§ 6 K-ISG

(1)Absatz einsDie informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind – jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf frei... mehr lesen...


§ 5 K-ISG

(1)Absatz einsDie informationspflichtigen Stellen des Landes (Abs. 2) haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.25

3 Paragrafen zu Kärntner Fischereigesetz-K-FG (K-FG) aktualisiert


Anl. 1 K-FG

(LGBl Nr 79/2022)Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022,)(1)Absatz einsEs treten in Kraft:1.Ziffer einsArt. I Z 7 und Z 11 am 1. Jänner 2023;Art. römisch eins Ziffer 7 und Ziffer 11, am 1. Jänner 2023;2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Tag. (2)Absatz ... mehr lesen...


§ 57 K-FG Sitzungen des Beirates

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsache... mehr lesen...


§ 35b K-FG Bestellung von Aufsichtsorganen

(1)Absatz einsZum Aufsichtsorgan nach § 35a dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.Zum Aufsichtsorgan nach Paragraph 35 a, dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzu... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.25

1 Paragraf zu Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO (K-LFBAO) aktualisiert


§ 14 K-LFBAO Einrichtung und Aufgaben

(l) Bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ist eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist ein Organ der Landwirtschaftskammer. Ihr obliegen die ihr nach diesem ... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.25

2 Paragrafen zu Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung (K-LAKWO) aktualisiert


Anl. 1 K-LAKWO

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft. mehr lesen...


§ 12a K-LAKWO Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es fre... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.25

2 Paragrafen zu Kärntner IPPC-Anlagengesetz (K-IPPC-AG) aktualisiert


§ 4 K-IPPC-AG

(1)Absatz einsIn den nachstehenden Fällen ist frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und die betroffene Öffentlichkeit am Verfahren gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu beteiligen:In den nachstehenden Fällen ist frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und die betroffene Öffentlic... mehr lesen...


Anl. 3 K-IPPC-AG (

LGBL Nr 58/2021)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.25
Gesetze 1-10 von 12