Anl. 1 K-FG

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 79/2022)Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022,)
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsArt. I Z 7 und Z 11 am 1. Jänner 2023;Art. römisch eins Ziffer 7 und Ziffer 11, am 1. Jänner 2023;
    2. 2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Tag.
  2. (2)Absatz 2Bei der Berechnung der Indexänderung des Verbraucherpreisindex 1996 zur Berechnung der nächsten Erhöhung der Jahresfischerkartenabgabe nach § 28 des K-FG und der Fischergastkartenabgabe nach § 31 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 5 des K-FG ist von der für die letztmalige Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Indexzahl im März 2022 auszugehen.Bei der Berechnung der Indexänderung des Verbraucherpreisindex 1996 zur Berechnung der nächsten Erhöhung der Jahresfischerkartenabgabe nach Paragraph 28, des K-FG und der Fischergastkartenabgabe nach Paragraph 31, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, des K-FG ist von der für die letztmalige Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Indexzahl im März 2022 auszugehen.

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten

Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025)
Inkrafttretensbestimmung
Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

ArtikelArt. römisch II(LGBl Nr 2/2013)
  1. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 23.09.2022 bis 31.08.2025
(LGBl Nr 79/2022)Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022,)
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsArt. I Z 7 und Z 11 am 1. Jänner 2023;Art. römisch eins Ziffer 7 und Ziffer 11, am 1. Jänner 2023;
    2. 2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Tag.
  2. (2)Absatz 2Bei der Berechnung der Indexänderung des Verbraucherpreisindex 1996 zur Berechnung der nächsten Erhöhung der Jahresfischerkartenabgabe nach § 28 des K-FG und der Fischergastkartenabgabe nach § 31 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 5 des K-FG ist von der für die letztmalige Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Indexzahl im März 2022 auszugehen.Bei der Berechnung der Indexänderung des Verbraucherpreisindex 1996 zur Berechnung der nächsten Erhöhung der Jahresfischerkartenabgabe nach Paragraph 28, des K-FG und der Fischergastkartenabgabe nach Paragraph 31, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, des K-FG ist von der für die letztmalige Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Indexzahl im März 2022 auszugehen.

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten

Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025)
Inkrafttretensbestimmung
Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

ArtikelArt. römisch II(LGBl Nr 2/2013)
  1. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

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