1.Ziffer einsArt. I Z 7 und Z 11 am 1. Jänner 2023;Art. römisch eins Ziffer 7 und Ziffer 11, am 1. Jänner 2023;
2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Tag.
(2)Absatz 2Bei der Berechnung der Indexänderung des Verbraucherpreisindex 1996 zur Berechnung der nächsten Erhöhung der Jahresfischerkartenabgabe nach § 28 des K-FG und der Fischergastkartenabgabe nach § 31 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 5 des K-FG ist von der für die letztmalige Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Indexzahl im März 2022 auszugehen.Bei der Berechnung der Indexänderung des Verbraucherpreisindex 1996 zur Berechnung der nächsten Erhöhung der Jahresfischerkartenabgabe nach Paragraph 28, des K-FG und der Fischergastkartenabgabe nach Paragraph 31, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, des K-FG ist von der für die letztmalige Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Indexzahl im März 2022 auszugehen.
Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025) InkrafttretensbestimmungLandesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,) Inkrafttretensbestimmung
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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