§ 59 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

10. Abschnitt

Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen

 

§ 59

Eigener Wirkungsbereich

 

Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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