§ 57 K-FG Sitzungen des Beirates

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter. § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Beirates.Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter. Paragraph 7, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Beirates.
  3. (3)Absatz 3Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
  4. (4)Absatz 4Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
  5. (4a)Absatz 4 aIm Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung des Beirates in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren jeweils vorgesehenen Beschlusserfordernisse erfüllt sind.
  6. (4b)Absatz 4 bIn dringenden Fällen darf der Vorsitzende für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch den Beirat bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen. Der Beschlussantrag ist vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, den Mitgliedern des Beirates zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Stimmen, die nicht binnen offener Frist einlangen, sind nicht zu berücksichtigen. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Abs. 4 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Abs. 4 erhalten hat.In dringenden Fällen darf der Vorsitzende für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch den Beirat bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen. Der Beschlussantrag ist vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, den Mitgliedern des Beirates zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Stimmen, die nicht binnen offener Frist einlangen, sind nicht zu berücksichtigen. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Absatz 4, erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Absatz 4, erhalten hat.
  7. (5)Absatz 5Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) - ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung - ist für ihre Mühewaltung der entsprechende Ersatz zu gewähren.
  8. (6)Absatz 6Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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