§ 47 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 47

Schutz der Wassertiere vor freilebenden

Tieren

 

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf freilebende Tiere, die den Bestand von Wassertieren in einem Fischereirevier erheblich beeinträchtigen können, durch geeignete Maßnahmen von seinem Fischgewässer fernhalten oder vertreiben, diese jedoch weder fangen noch töten. Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe sowie Fangvorrichtungen dürfen dazu nicht verwendet werden.

 

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft und des Naturschutzbeirates mit Verordnung jene freilebenden Tiere, die von Fischgewässern ferngehalten oder vertrieben werden dürfen, und jene Methoden, die dabei angewendet werden dürfen, festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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