§ 43 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 43

Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane

 

(1) Die Fischereiaufsichtsorgane haben die Aufgaben,

a)

den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfanges sicherzustellen und

b)

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Wassertieren zu überwachen.

 

(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungen der Rechtsvorschriften nach Abs 1 lit b der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; sie dürfen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und der Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht wird.

 

(3) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind, Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben,

a)

anzuhalten,

b)

ihre Identität zu überprüfen und

c)

sie zum Sachverhalt zu befragen.

 

(4) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind, Personen, die von ihnen bei einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde, der die Durchführung des weiteren Verfahrens zukommt, festzunehmen, wenn

a)

der Betretene dem angehaltenen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

b)

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.

 

(5) Wenn eine Person, die nach Abs 4 festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist das Fischereiaufsichtsorgan berechtigt, sie auch über das Fischereirevier hinaus, für das es bestellt ist, zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen.

 

(6) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu durchsuchen, die bei der Begehung einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine solche Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

 

(6a) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln, zu kontrollieren.

 

(7) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, den auf frischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Begehung derselben bestimmten Gegenstände abzunehmen.

 

(8) Die von Fischereiaufsichtsorganen festgenommenen Personen und die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen oder zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt, ist die festgenommene Person unverzüglich freizulassen. Ebenso sind abgenommene Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Gegenstände vor deren Übergabe an die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Personen und der Ehre der festgenommenen Personen vorzugehen.

In Kraft seit 03.08.2010 bis 31.12.9999
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