§ 35b K-FG Bestellung von Aufsichtsorganen

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zum Aufsichtsorgan nach § 35a dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.

(2) Die Bestellung hat auf zwei Jahre zu erfolgen.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

Volljährigkeit,

c)

Verlässlichkeit und

d)

körperliche und geistige Eignung.

(4) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 3 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Fachliche Voraussetzungen sind die Berechtigung nach § 37 und § 38a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, und die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung über Grundkenntnisse des Vogelartenschutzes. Der Zeitpunkt der Unterweisung darf nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterweisungen mindestens einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden.

(6) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch

a)

Tod,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abberufung des Aufsichtsorgans mit Bescheid auszusprechen, wenn

a)

eine der in Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird,

b)

das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt oder

c)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Aufsichtsorgan unvereinbares Verhalten gezeigt hat.

(8) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten, der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(9) § 39 Abs. 3 bis 7 und § 42 gelten sinngemäß. Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Funktion endet.

(10) Das Aufsichtsorgan ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden. Das Aufsichtsorgan unterliegt der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.

(11) Der Bezirksjägermeister ist von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Bestellung eines Aufsichtsorgans und das Enden der Funktion zu verständigen.

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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