§ 33a K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 33a

Verhalten in Fischereirevieren

 

Es ist verboten:

a)

ohne im betreffenden Fischereirevier zur Ausübung des Fischfanges befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Reisegut zu befördernde Fanggeräte in Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen mitzuführen oder deren Mitführen durch nicht befugte Angehörige oder Angestellte zu dulden oder solche Fanggeräte in Badeanstalten oder Wasserkraftanlagen zu halten;

b)

abseits von Wegen in der Nähe von Fischereirevieren nicht verpackte Fischereigeräte mit sich zu führen, ohne im betreffenden Fischereirevier zur Ausübung des Fischfanges befugt zu sein;

c)

unzulässige Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel im Sinne des § 35 in unmittelbarer Nähe von Fischereirevieren unbefugt mit sich zu führen.

In Kraft seit 03.08.2010 bis 31.12.9999
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