§ 27 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 27

Verweigerung der Jahresfischerkarte

 

Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern:

a)

Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b)

Minderjährigen vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beantragen;

c)

Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnis nach § 63 Abs 5 entzogen worden ist, für die Dauer des Entzuges;

d)

Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 nicht vorliegen.

In Kraft seit 03.08.2010 bis 31.12.9999
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