§ 35 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 35

Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges

 

(1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

 

(2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie

a)

der Erhaltung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren nicht abträglich ist und

b)

keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf andere Tierarten und Pflanzen oder auf Menschen zur Folge hat.

 

(3) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie

a)

den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und

b)

unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel sowie unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübt wird.

 

(4) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel:

a)

Explosivstoffe, Betäubungsmittel und Gifte;

b)

Schußwaffen;

c)

Fischstecher, Harpunen oder Schlingen;

d)

Elektrofanggeräte, soweit sich aus Abs 11, 12 und 13 nicht anderes ergibt.

 

(5) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei der Anwendung folgender Fangmethoden:

a)

Stechen;

b)

Anreißen;

c)

Prellen;

d)

Keulen;

e)

Verwendung künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe zum Anlocken von Wassertieren;

f)

Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder.

 

(6) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach Abs 2 bis Abs 5 nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung zur Wahrung der sachgemäßen und weidgerechten Ausübung des Fischfanges im Rahmen von Wettfischveranstaltungen nähere Regelungen treffen.

 

(7) Die Landesregierung darf nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung

a)

weitere Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden festlegen, bei deren Verwendung oder Anwendung die Ausübung des Fischfanges als nicht weidgerecht gilt und

b)

die Zulässigkeit der Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen und Fangmitteln sowie die Anwendung bestimmter Fangmethoden örtlich, zeitlich oder hinsichtlich bestimmter Arten von Wassertieren beschränken.

 

(8) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang V der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs 7 lit b festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind.

 

(9) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang IVa der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. Insbesondere sind zu verbieten:

a)

alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b)

jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c)

jede Beschädigung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;

d)

der Besitz, der Transport, der Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

e)

die Verwendung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen und Fangmitteln sowie die Anwendung von Fangmethoden, durch die die Gefahr des unbeabsichtigten Fanges oder Tötens dieser Arten gegeben ist.

 

(10) Die Landesregierung darf in den Verordnungen nach Abs 8 und Abs 9 Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen

a)

zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,

b)

zur Vermeidung ernster Schäden an Fischgewässern,

c)

für wissenschaftliche Zwecke und

d)

für Zwecke der Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder deren Wiederansiedlung sowie der dazu erforderlichen Aufzucht vorsehen, sofern dadurch der günstige Erhaltungszustand des Bestandes der von den Verordnungen nach Abs 8 und Abs 9 erfaßten wildlebenden Tierarten nicht gefährdet wird.

 

(11) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten zu bewilligen. Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn

a)

das Elektrofanggerät für den Verwendungszweck geeignet ist,

b)

die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist,

c)

die erforderlichen Hilfs- und Transporteinrichtungen für die gefangenen Wassertiere vorhanden sind und

d)

keine nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Fischgewässer zu erwarten sind.

 

(12) Bewilligungen nach Abs 11 für fischereiwirtschaftliche Zwecke dürfen nur für ein bestimmtes Fischereirevier und nur für die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten erteilt werden. Die Bewilligungen sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.

 

(13) Bewilligungen nach Abs. 11 für die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten dürfen auf Antrag auch

a)

Fischereirevierverbänden für fischereiwirtschaftliche Zwecke zum Zweck der Fischbergung bei Gefahr im Verzug,

b)

dem Land Kärnten und fischökologischen Forschungseinrichtungen für wissenschaftliche Zwecke,

c)

natürlichen und juristischen Personen im Rahmen der Erhebung des Zustandes von Gewässern nach dem siebenten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, und für notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Art. 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. 12. 2000, 1) erteilt werden. Dem Fischereiausübungsberechtigten ist der Zeitpunkt von Maßnahmen nach lit. c vorher anzukündigen, er hat diese zu dulden.

In Kraft seit 03.08.2010 bis 31.12.9999
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