§ 54 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 54

Aufsicht

 

(1) Die Fischereirevierverbände unterliegen der Aufsicht des Landes Kärnten; diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

 

(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

 

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich darauf, daß die Fischereirevierverbände ihre Aufgaben im Einklang mit den Rechtsvorschriften besorgen.

 

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Fischereirevierverbände insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze nach § 53 Abs 5 beachtet werden.

 

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von den Fischereirevierverbänden jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung ihrer Aufgaben zu verlangen. Die Fischereirevierverbände haben einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von vier Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf den Fischereirevierverbänden hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen und Maßnahmen der Organe der Fischereirevierverbände, die mit Weisungen oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt,

a)

in die mit der Gebarung der Fischereirevierverbände im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie

b)

Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

 

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fischereirevierausschüsse einen Vertreter zu entsenden. Von der Einberufung von Sitzungen hat der Vorsitzende des Fischereirevierverbandes die Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

 

(7) Die Landesregierung darf Organe der Fischereirevierverbände auflösen oder des Amtes entheben, wenn diese wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Landesregierung die einschlägigen Rechtsvorschriften offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis zur Neubestellung durch die Landesregierung bzw. die Neuwahl im Amt.

In Kraft seit 03.08.2010 bis 31.12.9999
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