§ 5 K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Informationspflichtige Stellen des Landes, das sind

a)

Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,

b)

sonstige natürliche oder juristische Personen, die als Organe des Landes oder der Gemeinden beauftragt sind, im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, und

c)

natürliche oder juristische Personen, denen unter der Kontrolle der in lit. a oder b genannten Organe öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen,

haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Die für Organe beruflicher Vertretungen im § 1 Abs. 4 festgelegten Einschränkungen bei der Informationspflicht gelten für diesen Abschnitt nicht.

(3) Im Sinne der in Abs. 1 genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch

a)

die Benennung von Auskunftsbeamten,

b)

den Aufbau oder die Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen,

c)

Verzeichnisse oder Listen betreffend Umweltinformationen, die im Besitz der informationspflichtigen Stelle sind, oder

d)

die Einrichtung von Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind.

  1. (1)Absatz einsDie informationspflichtigen Stellen des Landes (Abs. 2) haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.Die informationspflichtigen Stellen des Landes (Absatz 2,) haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3,, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Abschnittes sind:
    1. a)Litera aVerwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende landesgesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
    2. b)Litera bOrgane des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;
    3. c)Litera cjuristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
    4. d)Litera dnatürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die unter Kontrolle einer der in lit. a, b oder c genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die unter Kontrolle einer der in Litera a,, b oder c genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
  3. (2a)Absatz 2 aKontrolle im Sinne des Abs. 2 lit. d liegt vor, wenn Kontrolle im Sinne des Absatz 2, Litera d, liegt vor, wenn
    1. a)Litera adie natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen unterliegt oderdie natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Absatz 2, Litera a,, b oder c genannten Stellen unterliegt oder
    2. b)Litera beine oder mehrere der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. eine oder mehrere der in Absatz 2, Litera a,, b oder c genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbarDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Absatz 2, Litera a,, b oder c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
    1. a)Litera adie Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
    2. b)Litera büber die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. c)Litera cmehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
  5. (3)Absatz 3Im Sinne der in Abs. 1 genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durchIm Sinne der in Absatz eins, genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch
    1. a)Litera adie Benennung von Auskunftsbeamten,
    2. b)Litera bden Aufbau oder die Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen,
    3. c)Litera cVerzeichnisse oder Listen betreffend Umweltinformationen, die im Besitz der informationspflichtigen Stelle sind, oder
    4. d)Litera ddie Einrichtung von Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 30.08.2010 bis 31.08.2025
(1) Informationspflichtige Stellen des Landes, das sind

a)

Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,

b)

sonstige natürliche oder juristische Personen, die als Organe des Landes oder der Gemeinden beauftragt sind, im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, und

c)

natürliche oder juristische Personen, denen unter der Kontrolle der in lit. a oder b genannten Organe öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen,

haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Die für Organe beruflicher Vertretungen im § 1 Abs. 4 festgelegten Einschränkungen bei der Informationspflicht gelten für diesen Abschnitt nicht.

(3) Im Sinne der in Abs. 1 genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch

a)

die Benennung von Auskunftsbeamten,

b)

den Aufbau oder die Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen,

c)

Verzeichnisse oder Listen betreffend Umweltinformationen, die im Besitz der informationspflichtigen Stelle sind, oder

d)

die Einrichtung von Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind.

  1. (1)Absatz einsDie informationspflichtigen Stellen des Landes (Abs. 2) haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.Die informationspflichtigen Stellen des Landes (Absatz 2,) haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3,, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Abschnittes sind:
    1. a)Litera aVerwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende landesgesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
    2. b)Litera bOrgane des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;
    3. c)Litera cjuristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
    4. d)Litera dnatürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die unter Kontrolle einer der in lit. a, b oder c genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die unter Kontrolle einer der in Litera a,, b oder c genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
  3. (2a)Absatz 2 aKontrolle im Sinne des Abs. 2 lit. d liegt vor, wenn Kontrolle im Sinne des Absatz 2, Litera d, liegt vor, wenn
    1. a)Litera adie natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen unterliegt oderdie natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Absatz 2, Litera a,, b oder c genannten Stellen unterliegt oder
    2. b)Litera beine oder mehrere der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. eine oder mehrere der in Absatz 2, Litera a,, b oder c genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbarDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Absatz 2, Litera a,, b oder c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
    1. a)Litera adie Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
    2. b)Litera büber die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. c)Litera cmehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
  5. (3)Absatz 3Im Sinne der in Abs. 1 genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durchIm Sinne der in Absatz eins, genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch
    1. a)Litera adie Benennung von Auskunftsbeamten,
    2. b)Litera bden Aufbau oder die Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen,
    3. c)Litera cVerzeichnisse oder Listen betreffend Umweltinformationen, die im Besitz der informationspflichtigen Stelle sind, oder
    4. d)Litera ddie Einrichtung von Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind.

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