Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger selbst, einschließlich der Kinder- und Jugendanwaltschaft.
(4) Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht im gerichtlichen Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. §§ 51 Abs. 2 erster Satz sowie 112 der Strafprozessordnung 1975 gelten sinngemäß.
(5) Die Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber sonstigen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrern und Erziehern gemäß den schulrechtlichen Vorgaben, pädagogischem Personal gemäß dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz, Angehörigen von Gesundheitsberufen sowie Verwaltungsbehörden, soweit im Rahmen der Gefährdungsabklärung, der Hilfeplanung oder der Hilfen zur Erziehung das Interesse des Minderjährigen an der Weitergabe der Informationen das Interesse an deren Geheimhaltung überwiegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger selbst, einschließlich der Kinder- und Jugendanwaltschaft.
(4) Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht im gerichtlichen Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. §§ 51 Abs. 2 erster Satz sowie 112 der Strafprozessordnung 1975 gelten sinngemäß.
(5) Die Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber sonstigen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrern und Erziehern gemäß den schulrechtlichen Vorgaben, pädagogischem Personal gemäß dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz, Angehörigen von Gesundheitsberufen sowie Verwaltungsbehörden, soweit im Rahmen der Gefährdungsabklärung, der Hilfeplanung oder der Hilfen zur Erziehung das Interesse des Minderjährigen an der Weitergabe der Informationen das Interesse an deren Geheimhaltung überwiegt.