§ 13 K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Dieser Abschnitt regelt den Schutz natürlicher Personen bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679), die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit diese für Zwecke solcher Angelegenheiten verarbeitet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2019
Dieser Abschnitt regelt den Schutz natürlicher Personen bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679), die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit diese für Zwecke solcher Angelegenheiten verarbeitet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.

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