§ 15a K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für:

a)

Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen, die

1.

nicht im Zusammenhang mit der durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, oder

2.

in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften nicht im Zusammenhang mit der durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufgaben transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

b)

Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen, sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;

c)

Dokumente, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, beispielsweise

1.

aus Gründen des Schutzes der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,

2.

aus Gründen des Schutzes der statistischen Geheimhaltung,

3.

aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen),

4.

weil sie nur bei Nachweis eines besonderen rechtlichen Interesses zugänglich sind,

5.

aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten,

6.

aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG,

7.

aus Gründen einer sonstigen gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung;

d)

Logos, Wappen und Insignien;

e)

Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zwar zugänglich sind, die jedoch personenbezogene Daten enthalten,

1.

deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder

2.

gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Person festgelegt ist,

insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem österreichischen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten;

f)

Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven;

g)

Dokumente im Besitz von elementaren Bildungseinrichtungen sowie Bildungseinrichtungen der Primarstufe- und Sekundarstufe;

h)

Dokumente im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sofern es sich nicht um Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g handelt; dies gilt auch für Dokumente von Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht bereits nach lit. g ausgenommen sind;

i)

den Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben.

(2) Die Bestimmungen der §§ 15d und 19 finden auch auf Begehren sinngemäß Anwendung, die sich auf Dokumente beziehen, die gemäß Abs. 1 nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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