§ 14b K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften einen Datenschutzbeauftragten oder mehrere Datenschutzbeauftragte, zu bestellen.

(2) Soweit eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, obliegt diese

1.

im Bereich des Landtagsamtes dem Präsidenten des Landtages,

2.

im Bereich des Landesrechnungshofes dem Leiter des Landesrechnungshofes,

3.

im Bereich des Landesverwaltungsgerichtes dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes.

(3) Die Landesregierung kann auf Ersuchen des nach Abs. 2 jeweils zuständigen Organs den Wirkungsbereich eines von ihr bestellten Datenschutzbeauftragten auf das Landtagsamt, den Landesrechnungshof oder das Landesverwaltungsgericht erstrecken, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Der Datenschutzbeauftragte ist mit seiner ausdrücklichen Zustimmung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die Funktion des Datenschutzbeauftragten endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

durch Verzicht,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Tod.

(6) Der Datenschutzbeauftragte ist von dem nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Organ – unbeschadet seiner unionsrechtlich garantierten Stellung bei der Erfüllung seiner Aufgaben – vorzeitig abzuberufen, wenn er

1.

aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder

2.

die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(7) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind befugt, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung eines für ihren jeweiligen Bereich tätigen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Organ gemäß Abs. 1 und 2 die verlangten Auskünfte zu erteilen, soweit dies nicht der unionsrechtlich vorgesehenen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten widerspricht.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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