§ 15b K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:

a)

öffentliche Stelle:

1.

das Land,

2.

eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,

3.

eine sonstige durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Fonds),

4.

eine durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes beliehene natürliche oder juristische Person im Umfang der Beleihung, einschließlich des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit dieses Aufgaben nach dem Kärntner Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 46/2013, wahrnimmt;

b)

ein Dokument im Besitz einer öffentlichen Stelle, einer Forschungseinrichtung oder einer Forschungsförderungseinrichtung: ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung einer öffentlichen Stelle berechtigt ist;

c)

Dokument:

1.

jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme) oder

2.

ein beliebiger Teil eines solchen Inhalts;

d)

Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;

e)

Anonymisierung: den Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;

f)

dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wobei von Sensoren generierte Daten in der Regel als dynamische Daten angesehen werden;

g)

Forschungsdaten: Dokumente im Sinne der lit. c in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und Forschungsergebnissen als notwendig erachtet werden;

h)

hochwertige Datensätze: Dokumente im Sinne der lit. c,

1.

deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und Mehrwertanwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze, und

2.

die gemäß Art. 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 und aufgrund dieser Artikel zu erlassenden Durchführungsrechtsakte als hochwertige Datensätze ausgewiesen werden;

i)

Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 15b lit. c, einschließlich von Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g durch Rechtsträger für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der öffentlichen Aufgabe, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden; die Bereitstellung von Dokumenten an öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a an öffentliche Stellen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes des Bundes oder an sonstige öffentliche Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe stellt keine Weiterverwendung dar;

j)

personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

k)

maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

l)

offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

m)

formeller, offener Standard: einen schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

n)

angemessene Gewinnspanne: einen Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegt;

o)

Dritte oder Dritter: jeder Rechtsträger außer der öffentlichen Stelle, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung, der oder die im Besitz der Dokumente ist;

p)

Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den verlustfreien Datenaustausch;

q)

offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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