Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsZiel dieses Abschnittes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten in Kärnten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
(2)Absatz 2Dieser Abschnitt regelt, soweit in § 15a nicht anderes bestimmt wird, den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung Dieser Abschnitt regelt, soweit in Paragraph 15 a, nicht anderes bestimmt wird, den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung
a)Litera avon vorhandenen Dokumenten,
1.Ziffer einsdie im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des § 15b lit. a sind und die im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des Paragraph 15 b, Litera a, sind und
2.Ziffer 2von diesen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erstellt wurden sowie
b)Litera bvon vorhandenen Dokumenten in Form von Forschungsdaten im Sinne des § 15b lit. g, von vorhandenen Dokumenten in Form von Forschungsdaten im Sinne des Paragraph 15 b, Litera g,,
1.Ziffer einsdie öffentlich finanziert wurden,
2.Ziffer 2im Besitz von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a sind und im Besitz von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 15 b, Litera a, sind und
3.Ziffer 3von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden, selbst wenn diese nicht als öffentliche Stelle zu qualifizieren sind.
(3)Absatz 3Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere der erste und zweite Abschnitt dieses Gesetzes, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(4)Absatz 4Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(5)Absatz 5Öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.Öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 15 b, Litera a, dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß Paragraph 76 d, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
(6)Absatz 6Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Abschnittes hinausgehen, bleiben unberührt.
In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.08.2025
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