§ 15 K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieser Abschnitt regelt die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des Abs. 4 lit. a befinden und von diesen im Rahmen ihrer aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes stammenden öffentlichen Aufgaben bereitzustellen sind. Ein Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen wird durch diesen Abschnitt nicht begründet.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung sowie weitergehende Ansprüche aus anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(3) Diesem Abschnitt unterliegen nicht:

a)

die Erteilung von Auskünften gemäß dem 1. Abschnitt und die Zurverfügungstellung von Umweltinformationen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie jeweils deren Weiterverwendung, soweit nicht auch eine Bereitstellung der betreffenden Dokumente gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes dieses Gesetzes beantragt wird;

b)

die Weiterverwendung von Dokumenten, deren Bereitstellung nicht unter die öffentliche Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle (Abs. 4 lit. a) fällt, wobei der Umfang der öffentlichen Aufgabe, sofern er nicht landesgesetzlich festgelegt ist, transparent sein und regelmäßig überprüft werden muss;

c)

die Übermittlung von Dokumenten innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Abs. 4 lit. a sowie innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, deren Übermittlung ausschließlich der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe der übermittelnden öffentlichen Stellen dient;

d)

die Weiterverwendung von Dokumenten, an denen kein Zugangsrecht besteht, insbesondere aus Gründen

1.

entgegenstehender gesetzlicher Verpflichtungen zur Geheimhaltung,

2.

des Schutzes von Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnissen,

3.

des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,

4.

der Wahrung des Statistikgeheimnisses oder

5.

des Schutzes personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht;

e)

sofern nicht bereits von lit. d Z 5 erfasst,

1.

Dokumente an denen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des DSG 2000 kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht, und

2.

Teile von Dokumenten, die personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000 enthalten und an denen ein Zugangsrecht besteht, deren Weiterverwendung jedoch nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des DSG 2000 vereinbar wäre;

f)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die rechtmäßig nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

g)

die Weiterverwendung von Teilen von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten;

h)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz einer Bildungs- oder Forschungseinrichtung, ausgenommen Hochschulbibliotheken, oder einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit öffentlichem Sendeauftrag sind;

i)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen oder Archiven sind;

j)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind.

(4) In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:

a)

öffentliche Stelle:

1.

das Land,

2.

eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,

3.

eine sonstige durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Fonds),

4.

eine durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes beliehene natürliche oder juristische Person im Umfang der Beleihung, einschließlich des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit dieses Aufgaben nach dem Kärntner Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 46/2013, wahrnimmt;

b)

Dokument: jede Darstellung eines Inhalts unabhängig von der Form des Datenträgers (insbesondere auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die eine öffentliche Stelle im Rahmen der Wahrnehmung einer ihr zukommenden öffentlichen Aufgabe erstellt hat;

c)

Weiterverwendung: die Nutzung eines Dokuments, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle im Sinne der lit. a befindet, für Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck ihrer Erstellung im Rahmen der Wahrnehmung einer der öffentlichen Stelle übertragenen öffentlichen Aufgabe unterscheiden; der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, im ausschließlichen Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben stellt keine Weiterverwendung dar;

d)

maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

e)

offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

f)

formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

h)

öffentliche Aufgabe: jede von einer öffentlichen Stelle wahrzunehmende Angelegenheit, die im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 07.04.2016 bis 30.11.2018

(1) Dieser Abschnitt regelt die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des Abs. 4 lit. a befinden und von diesen im Rahmen ihrer aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes stammenden öffentlichen Aufgaben bereitzustellen sind. Ein Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen wird durch diesen Abschnitt nicht begründet.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung sowie weitergehende Ansprüche aus anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(3) Diesem Abschnitt unterliegen nicht:

a)

die Erteilung von Auskünften gemäß dem 1. Abschnitt und die Zurverfügungstellung von Umweltinformationen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie jeweils deren Weiterverwendung, soweit nicht auch eine Bereitstellung der betreffenden Dokumente gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes dieses Gesetzes beantragt wird;

b)

die Weiterverwendung von Dokumenten, deren Bereitstellung nicht unter die öffentliche Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle (Abs. 4 lit. a) fällt, wobei der Umfang der öffentlichen Aufgabe, sofern er nicht landesgesetzlich festgelegt ist, transparent sein und regelmäßig überprüft werden muss;

c)

die Übermittlung von Dokumenten innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Abs. 4 lit. a sowie innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, deren Übermittlung ausschließlich der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe der übermittelnden öffentlichen Stellen dient;

d)

die Weiterverwendung von Dokumenten, an denen kein Zugangsrecht besteht, insbesondere aus Gründen

1.

entgegenstehender gesetzlicher Verpflichtungen zur Geheimhaltung,

2.

des Schutzes von Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnissen,

3.

des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,

4.

der Wahrung des Statistikgeheimnisses oder

5.

des Schutzes personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht;

e)

sofern nicht bereits von lit. d Z 5 erfasst,

1.

Dokumente an denen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des DSG 2000 kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht, und

2.

Teile von Dokumenten, die personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000 enthalten und an denen ein Zugangsrecht besteht, deren Weiterverwendung jedoch nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des DSG 2000 vereinbar wäre;

f)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die rechtmäßig nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

g)

die Weiterverwendung von Teilen von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten;

h)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz einer Bildungs- oder Forschungseinrichtung, ausgenommen Hochschulbibliotheken, oder einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit öffentlichem Sendeauftrag sind;

i)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen oder Archiven sind;

j)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind.

(4) In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:

a)

öffentliche Stelle:

1.

das Land,

2.

eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,

3.

eine sonstige durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Fonds),

4.

eine durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes beliehene natürliche oder juristische Person im Umfang der Beleihung, einschließlich des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit dieses Aufgaben nach dem Kärntner Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 46/2013, wahrnimmt;

b)

Dokument: jede Darstellung eines Inhalts unabhängig von der Form des Datenträgers (insbesondere auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die eine öffentliche Stelle im Rahmen der Wahrnehmung einer ihr zukommenden öffentlichen Aufgabe erstellt hat;

c)

Weiterverwendung: die Nutzung eines Dokuments, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle im Sinne der lit. a befindet, für Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck ihrer Erstellung im Rahmen der Wahrnehmung einer der öffentlichen Stelle übertragenen öffentlichen Aufgabe unterscheiden; der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, im ausschließlichen Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben stellt keine Weiterverwendung dar;

d)

maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

e)

offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

f)

formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

h)

öffentliche Aufgabe: jede von einer öffentlichen Stelle wahrzunehmende Angelegenheit, die im Interesse der Allgemeinheit liegt.

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