§ 15 K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZiel dieses Abschnittes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten in Kärnten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt regelt, soweit in § 15a nicht anderes bestimmt wird, den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung Dieser Abschnitt regelt, soweit in Paragraph 15 a, nicht anderes bestimmt wird, den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung
    1. a)Litera avon vorhandenen Dokumenten,
      1. 1.Ziffer einsdie im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des § 15b lit. a sind und die im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des Paragraph 15 b, Litera a, sind und
      2. 2.Ziffer 2von diesen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erstellt wurden sowie
    2. b)Litera bvon vorhandenen Dokumenten in Form von Forschungsdaten im Sinne des § 15b lit. g, von vorhandenen Dokumenten in Form von Forschungsdaten im Sinne des Paragraph 15 b, Litera g,,
      1. 1.Ziffer einsdie öffentlich finanziert wurden,
      2. 2.Ziffer 2im Besitz von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a sind und im Besitz von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 15 b, Litera a, sind und
      3. 3.Ziffer 3von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden, selbst wenn diese nicht als öffentliche Stelle zu qualifizieren sind.
  3. (3)Absatz 3Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere der erste und zweite Abschnitt dieses Gesetzes, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5Öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.Öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 15 b, Litera a, dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß Paragraph 76 d, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
  6. (6)Absatz 6Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Abschnittes hinausgehen, bleiben unberührt.

(1) Dieser Abschnitt regelt die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des Abs. 4 lit. a befinden und von diesen im Rahmen ihrer aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes stammenden öffentlichen Aufgaben bereitzustellen sind. Ein Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen wird durch diesen Abschnitt nicht begründet.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung sowie weitergehende Ansprüche aus anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(3) Diesem Abschnitt unterliegen nicht:

a)

die Erteilung von Auskünften gemäß dem 1. Abschnitt und die Zurverfügungstellung von Umweltinformationen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie jeweils deren Weiterverwendung, soweit nicht auch eine Bereitstellung der betreffenden Dokumente gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes dieses Gesetzes beantragt wird;

b)

die Weiterverwendung von Dokumenten, deren Bereitstellung nicht unter die öffentliche Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle (Abs. 4 lit. a) fällt, wobei der Umfang der öffentlichen Aufgabe, sofern er nicht landesgesetzlich festgelegt ist, transparent sein und regelmäßig überprüft werden muss;

c)

die Übermittlung von Dokumenten innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Abs. 4 lit. a sowie innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, deren Übermittlung ausschließlich der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe der übermittelnden öffentlichen Stellen dient;

d)

die Weiterverwendung von Dokumenten, an denen kein Zugangsrecht besteht, insbesondere aus Gründen

1.

entgegenstehender gesetzlicher Verpflichtungen zur Geheimhaltung,

2.

des Schutzes von Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnissen,

3.

des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,

4.

der Wahrung des Statistikgeheimnisses oder

5.

des Schutzes personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht;

e)

sofern nicht bereits von lit. d Z 5 erfasst,

1.

Dokumente an denen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des DSG 2000 kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht, und

2.

Teile von Dokumenten, die personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000 enthalten und an denen ein Zugangsrecht besteht, deren Weiterverwendung jedoch nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des DSG 2000 vereinbar wäre;

f)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die rechtmäßig nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

g)

die Weiterverwendung von Teilen von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten;

h)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz einer Bildungs- oder Forschungseinrichtung, ausgenommen Hochschulbibliotheken, oder einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit öffentlichem Sendeauftrag sind;

i)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen oder Archiven sind;

j)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind.

(4) In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:

a)

öffentliche Stelle:

1.

das Land,

2.

eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,

3.

eine sonstige durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Fonds),

4.

eine durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes beliehene natürliche oder juristische Person im Umfang der Beleihung, einschließlich des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit dieses Aufgaben nach dem Kärntner Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 46/2013, wahrnimmt;

b)

Dokument: jede Darstellung eines Inhalts unabhängig von der Form des Datenträgers (insbesondere auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die eine öffentliche Stelle im Rahmen der Wahrnehmung einer ihr zukommenden öffentlichen Aufgabe erstellt hat;

c)

Weiterverwendung: die Nutzung eines Dokuments, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle im Sinne der lit. a befindet, für Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck ihrer Erstellung im Rahmen der Wahrnehmung einer der öffentlichen Stelle übertragenen öffentlichen Aufgabe unterscheiden; der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, im ausschließlichen Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben stellt keine Weiterverwendung dar;

d)

maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

e)

offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

f)

formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

h)

öffentliche Aufgabe: jede von einer öffentlichen Stelle wahrzunehmende Angelegenheit, die im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsZiel dieses Abschnittes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten in Kärnten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt regelt, soweit in § 15a nicht anderes bestimmt wird, den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung Dieser Abschnitt regelt, soweit in Paragraph 15 a, nicht anderes bestimmt wird, den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung
    1. a)Litera avon vorhandenen Dokumenten,
      1. 1.Ziffer einsdie im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des § 15b lit. a sind und die im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des Paragraph 15 b, Litera a, sind und
      2. 2.Ziffer 2von diesen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erstellt wurden sowie
    2. b)Litera bvon vorhandenen Dokumenten in Form von Forschungsdaten im Sinne des § 15b lit. g, von vorhandenen Dokumenten in Form von Forschungsdaten im Sinne des Paragraph 15 b, Litera g,,
      1. 1.Ziffer einsdie öffentlich finanziert wurden,
      2. 2.Ziffer 2im Besitz von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a sind und im Besitz von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 15 b, Litera a, sind und
      3. 3.Ziffer 3von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden, selbst wenn diese nicht als öffentliche Stelle zu qualifizieren sind.
  3. (3)Absatz 3Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere der erste und zweite Abschnitt dieses Gesetzes, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5Öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.Öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 15 b, Litera a, dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß Paragraph 76 d, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
  6. (6)Absatz 6Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Abschnittes hinausgehen, bleiben unberührt.

(1) Dieser Abschnitt regelt die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des Abs. 4 lit. a befinden und von diesen im Rahmen ihrer aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes stammenden öffentlichen Aufgaben bereitzustellen sind. Ein Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen wird durch diesen Abschnitt nicht begründet.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung sowie weitergehende Ansprüche aus anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(3) Diesem Abschnitt unterliegen nicht:

a)

die Erteilung von Auskünften gemäß dem 1. Abschnitt und die Zurverfügungstellung von Umweltinformationen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie jeweils deren Weiterverwendung, soweit nicht auch eine Bereitstellung der betreffenden Dokumente gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes dieses Gesetzes beantragt wird;

b)

die Weiterverwendung von Dokumenten, deren Bereitstellung nicht unter die öffentliche Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle (Abs. 4 lit. a) fällt, wobei der Umfang der öffentlichen Aufgabe, sofern er nicht landesgesetzlich festgelegt ist, transparent sein und regelmäßig überprüft werden muss;

c)

die Übermittlung von Dokumenten innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Abs. 4 lit. a sowie innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, deren Übermittlung ausschließlich der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe der übermittelnden öffentlichen Stellen dient;

d)

die Weiterverwendung von Dokumenten, an denen kein Zugangsrecht besteht, insbesondere aus Gründen

1.

entgegenstehender gesetzlicher Verpflichtungen zur Geheimhaltung,

2.

des Schutzes von Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnissen,

3.

des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,

4.

der Wahrung des Statistikgeheimnisses oder

5.

des Schutzes personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht;

e)

sofern nicht bereits von lit. d Z 5 erfasst,

1.

Dokumente an denen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des DSG 2000 kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht, und

2.

Teile von Dokumenten, die personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000 enthalten und an denen ein Zugangsrecht besteht, deren Weiterverwendung jedoch nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des DSG 2000 vereinbar wäre;

f)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die rechtmäßig nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

g)

die Weiterverwendung von Teilen von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten;

h)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz einer Bildungs- oder Forschungseinrichtung, ausgenommen Hochschulbibliotheken, oder einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit öffentlichem Sendeauftrag sind;

i)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen oder Archiven sind;

j)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind.

(4) In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:

a)

öffentliche Stelle:

1.

das Land,

2.

eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,

3.

eine sonstige durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Fonds),

4.

eine durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes beliehene natürliche oder juristische Person im Umfang der Beleihung, einschließlich des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit dieses Aufgaben nach dem Kärntner Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 46/2013, wahrnimmt;

b)

Dokument: jede Darstellung eines Inhalts unabhängig von der Form des Datenträgers (insbesondere auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die eine öffentliche Stelle im Rahmen der Wahrnehmung einer ihr zukommenden öffentlichen Aufgabe erstellt hat;

c)

Weiterverwendung: die Nutzung eines Dokuments, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle im Sinne der lit. a befindet, für Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck ihrer Erstellung im Rahmen der Wahrnehmung einer der öffentlichen Stelle übertragenen öffentlichen Aufgabe unterscheiden; der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, im ausschließlichen Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben stellt keine Weiterverwendung dar;

d)

maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

e)

offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

f)

formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

h)

öffentliche Aufgabe: jede von einer öffentlichen Stelle wahrzunehmende Angelegenheit, die im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten