§ 15f K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Forschungsdaten, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Öffentliche Stellen haben andere als die in Abs. 1 genannten Dokumente grundsätzlich unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen; es ist ihnen jedoch gestattet, Kosten gemäß Abs. 3 zu verlangen.

(3) Sofern eine öffentliche Stelle Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten gemäß Abs. 2 verlangt, dürfen diese Entgelte nicht die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten übersteigen.

(4) Die in Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Beschränkungen der Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten gelten nicht für:

a)

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 5) und

b)

Bibliotheken, Museen und Archive.

(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 lit. a), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat eine Liste dieser öffentlichen Stellen und die Berechnungskriterien nach Abs. 5 im Internet zu veröffentlichen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter, sofern seitens des Bundes eine Veröffentlichung in einer einheitlichen Liste erfolgt.

(6) Soweit die in Abs. 4 lit. a genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 15b lit. n nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(7) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive gemäß Abs. 4 lit. b Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 15b lit. n nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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