§ 15d K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten beantragen.

(2) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Sie können in jeder technischen Form gestellt werden, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß.

(3) Im Antrag müssen das Dokument sowie der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des beantragten Dokumentes bezeichnet werden. Für Mängel schriftlicher Anträge gilt § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß.

(4) Die öffentliche Stelle hat den Antrag auf Weiterverwendung ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 5 und 7 zu erledigen. Sofern durch Bundes- oder Landesgesetz für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten oder Informationen besondere Fristen vorgesehen sind, sind diese für die Bearbeitung des Antrages maßgeblich. Ist keine solche Frist festgelegt, ist der Antrag binnen vier Wochen nach Einlagen zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 5 zu erledigen. Kann die Frist nach dem zweiten Satz aufgrund des Umfanges und der Komplexität des Antrages nicht eingehalten werden, so ist der Antrag spätestens innerhalb von acht Wochen zu erledigen. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Erledigungsfrist unter Angabe der Gründe so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Antrages zu verständigen.

(5) Die öffentliche Stelle darf einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokuments nicht entsprechen, wenn

a)

das beantragte Dokument nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, insbesondere gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung dem Antrag entgegenstehen, das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter betrifft oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, oder

b)

der Antrag den Erfordernissen des Abs. 2 nicht entspricht oder

c)

für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 15h erforderlich ist und der Antragsteller sich nicht bereit erklärt diese einzuhalten, oder

d)

für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Entrichtung eines Entgeltes gemäß § 15f verlangt wird und der Antragsteller sich nicht bereit erklärt, das verlangte Entgelt zu entrichten.

(6) Abs. 5 lit. c gilt nur, wenn die öffentliche Stelle Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten festlegt, die den Grundsätzen des § 15h entsprechen; Abs. 5 lit. d gilt nur, wenn die öffentliche Stelle ein Entgelt verlangt, welches den Grundsätzen des § 15f und des § 15g entspricht.

(7) Darf die öffentliche Stelle bei Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 5 einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht entsprechen, hat sie dies dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In allen anderen Fällen hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller fristgemäß

a)

die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder

b)

die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag gemäß Abs. 5 teilweise nicht entsprochen wird oder

c)

ein endgültiges Lizenzangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 15h erforderlich ist.

(8) Stützt sich die ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 5 lit. a und in Verbindung mit Abs. 7 lit. b darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter betrifft oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist (§ 15a Abs. 1 lit. b), hat die öffentliche Stelle auf den Inhaber der Rechte zu verweisen, sofern ihr dieser bekannt ist. Andernfalls hat sie bekanntzugeben, von wem sie das Dokument erhalten hat. Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(9) Wird einem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen, so ist in der Mitteilung ein Hinweis auf die Rechtschutzmöglichkeiten nach § 19 aufzunehmen.

(10) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von Dokumenten und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich öffentliche Stellen, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel zu bedienen.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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