§ 7 K-LLDHG Rechte und Pflichten

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Kommissionen haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben strenge Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Unparteilichkeit zu beobachten.

(2) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen und der DisziplinarkommissionenKommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.

(3) Die Ausübung des Amtes in einer Kommission ist eine Dienstpflicht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.06.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Mitglieder der Kommissionen haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben strenge Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Unparteilichkeit zu beobachten.

(2) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen und der DisziplinarkommissionenKommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.

(3) Die Ausübung des Amtes in einer Kommission ist eine Dienstpflicht.

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