§ 7 K-LLDHG Rechte und Pflichten

K-LLDHG - Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Mitglieder der Kommissionen haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben strenge Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Unparteilichkeit zu beobachten.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.

(3) Die Ausübung des Amtes in einer Kommission ist eine Dienstpflicht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-LLDHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-LLDHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-LLDHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-LLDHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-LLDHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 K-LLDHG
§ 8 K-LLDHG