Gesamte Rechtsvorschrift K-LLDHG

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

K-LLDHG
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Stand der Gesetzesgebung: 23.08.2025

§ 2 K-LLDHG Leistungsfeststellungskommission


(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission.

(2) (entfällt)

(3) Im Sinne des 6. Abschnittes des LLDG 1985 hat über die dienstlichen Leistungen eines Leiters einer Schule das zuständige Schulaufsichtsorgan zu berichten.

§ 3 K-LLDHG Disziplinarkommission


(1) Die Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Disziplinarkommission.

(2) (entfällt)

(3) Zur Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer des Ruhestandes ist jene Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Lehrers aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre.

§ 3a K-LLDHG


Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und die Stellvertreter müssen die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben und österreichische Staatsbürger sein. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt und früher gereihte Stellvertreter im Falle ihrer Verhinderung oder des Ruhens ihrer Funktion zu vertreten haben. Auf den Disziplinaranwalt und die Stellvertreter ist § 4a sinngemäß anzuwenden.

§ 5 K-LLDHG Senate


(1) Die Kommissionen entscheiden jeweils in je einem Senat für jede Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) Die Senate der Kommissionen bestehen

a)

aus dem Vorsitzenden,

b)

aus dem Kreis der Landeslehrer der land- und forstwirtschaftlichen Schulen aus dem Mitglied, in dessen Fachrichtung der zu beurteilende oder der beschuldigte Landeslehrer überwiegend verwendet wird,

c)

aus dem mit den Aufgaben der Schulaufsicht betrauten Organ (§ 4 Abs. 1 lit. b), dem die Inspektion des zu beurteilenden oder des beschuldigten Landeslehrers überwiegend übertragen ist.

§ 6 K-LLDHG Vertretung


(1) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:

a)

der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter;

b)

das Mitglied nach § 4 Abs. 1 lit. b durch seinen Vertreter im Amt;

c)

die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. d durch das für sie entsendete Ersatzmitglied.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind auch dann durch das für sie entsendete Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um das Leistungsfeststellungsverfahren oder das Disziplinarverfahren eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der das Mitglied verwendet wird.

§ 7 K-LLDHG Rechte und Pflichten


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Kommissionen haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.Die Mitglieder der Kommissionen haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Ausübung des Amtes in einer Kommission ist eine Dienstpflicht.

§ 8 K-LLDHG Beschlüsse


(1) Die Senate sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Senate der Leistungsfeststellungskommission fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Beschlusserfordernisse der Senate der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 99 Abs. 1 LLDG 1985.

§ 10 K-LLDHG Bestellung von Personen nach dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz


(1) Die Bestellung von

a)

Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz [B-BSG]),

b)

für den Brandschutz und die Evakuierung zuständigen Personen (§ 25 Abs. 4 B-BSG) und

c)

für die Erste Hilfe zuständigen Personen (§ 26 Abs. 3 B-BSG)

hat für jede Schule durch die Landesregierung auf Vorschlag des Schulleiters zu erfolgen.

(2) Die Bestellung von Präventivfachkräften gemäß §§ 73 und 76 B-BSG hat durch die Landesregierung zu erfolgen.

(3) Die Bestellung der in Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) und jene der in Abs. 1 lit. a genannten Personen bedarf gemäß § 10 Abs. 3 des B-BSG des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 PVG. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11 K-LLDHG Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften


Die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Arbeitsinspektion nach § 119b Abs. 1 Z 4 gemäß den nach dem § 119b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwendenden Vorschriften des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obliegt der gemäß § 52b des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 7, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission.

Anlage

Anl. 1 K-LLDHG


(LGBl Nr 59/2022)Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2022,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende der Bestellungsdauer auszuüben.

Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025)
Inkrafttretensbestimmung
Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG (K-LLDHG) Fundstelle


Gesetz vom 28. Juni 1968 über die Behördenzuständigkeit zur
Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG)
StF: LGBl Nr 62/1968

Änderung

LGBl Nr 32/1981

LGBl Nr 15/2001

LGBl Nr 36/2010

LGBl Nr 92/2012

LGBl Nr 85/2013

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