§ 3 K-LLDHG Disziplinarkommission

K-LLDHG - Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Disziplinarkommission.

(2) (entfällt)

(3) Zur Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer des Ruhestandes ist jene Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Lehrers aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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