(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende der Bestellungsdauer auszuüben.
Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025) InkrafttretensbestimmungLandesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,) Inkrafttretensbestimmung
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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