Anl. 1 K-LLDHG

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 59/2022)Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2022,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende der Bestellungsdauer auszuüben.

Dieses Gesetz tritt

Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025)
Inkrafttretensbestimmung
Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel VII(LGBl Nr 92/2012)Übergangs- und Schlussbestimmungen
  1. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuüben.

    Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

    Artikel II(LGBl Nr 59/2022)
    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.08.2025
(LGBl Nr 59/2022)Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2022,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende der Bestellungsdauer auszuüben.

Dieses Gesetz tritt

Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025)
Inkrafttretensbestimmung
Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel VII(LGBl Nr 92/2012)Übergangs- und Schlussbestimmungen
  1. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuüben.

    Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

    Artikel II(LGBl Nr 59/2022)
    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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