(1)Absatz einsAufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes durcha)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbes... mehr lesen...