§ 17 K-GPVG Geheimhaltungspflicht

Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes Verschwiegenheit zu beobachten.

(2) Die im Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses weiter.

(4) Einem Personalvertreter – ausgenommen Vertrauenspersonen – der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, hat der Vertrauenspersonenausschuss – besteht ein Zentralausschuss dieser –, sein Mandat mit Bescheid abzuerkennen.

(5) Verletzt eine Vertrauensperson die ihr obliegende Verschwiegenheitspflicht, so hat der Leiter des inneren Dienstes die Einberufung einer Bedienstetenversammlung durch den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten zu verlangen. Die Bedienstetenversammlung hat in diesem Fall über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode der Vertrauensperson zu entscheiden.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Bedienstetenversammlung der Wahlausschuß tritt und daß das Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung des Ausschusses wegen Befangenheit kein Stimmrecht hat.

  1. (1)Absatz einsDie Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.Die im Absatz eins, Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses weiter.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses weiter.
  4. (4)Absatz 4Einem Personalvertreter – ausgenommen Vertrauenspersonen – der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, hat der Vertrauenspersonenausschuss – besteht ein Zentralausschuss dieser –, sein Mandat mit Bescheid abzuerkennen.
  5. (5)Absatz 5Verletzt eine Vertrauensperson die ihr obliegende Geheimhaltungspflicht, so hat der Leiter des inneren Dienstes die Einberufung einer Bedienstetenversammlung durch den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten zu verlangen. Die Bedienstetenversammlung hat in diesem Fall über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode der Vertrauensperson zu entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Bedienstetenversammlung der Wahlausschuß tritt und daß das Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung des Ausschusses wegen Befangenheit kein Stimmrecht hat.Die Bestimmungen des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Bedienstetenversammlung der Wahlausschuß tritt und daß das Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung des Ausschusses wegen Befangenheit kein Stimmrecht hat.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes Verschwiegenheit zu beobachten.

(2) Die im Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses weiter.

(4) Einem Personalvertreter – ausgenommen Vertrauenspersonen – der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, hat der Vertrauenspersonenausschuss – besteht ein Zentralausschuss dieser –, sein Mandat mit Bescheid abzuerkennen.

(5) Verletzt eine Vertrauensperson die ihr obliegende Verschwiegenheitspflicht, so hat der Leiter des inneren Dienstes die Einberufung einer Bedienstetenversammlung durch den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten zu verlangen. Die Bedienstetenversammlung hat in diesem Fall über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode der Vertrauensperson zu entscheiden.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Bedienstetenversammlung der Wahlausschuß tritt und daß das Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung des Ausschusses wegen Befangenheit kein Stimmrecht hat.

  1. (1)Absatz einsDie Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.Die im Absatz eins, Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses weiter.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses weiter.
  4. (4)Absatz 4Einem Personalvertreter – ausgenommen Vertrauenspersonen – der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, hat der Vertrauenspersonenausschuss – besteht ein Zentralausschuss dieser –, sein Mandat mit Bescheid abzuerkennen.
  5. (5)Absatz 5Verletzt eine Vertrauensperson die ihr obliegende Geheimhaltungspflicht, so hat der Leiter des inneren Dienstes die Einberufung einer Bedienstetenversammlung durch den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten zu verlangen. Die Bedienstetenversammlung hat in diesem Fall über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode der Vertrauensperson zu entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Bedienstetenversammlung der Wahlausschuß tritt und daß das Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung des Ausschusses wegen Befangenheit kein Stimmrecht hat.Die Bestimmungen des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Bedienstetenversammlung der Wahlausschuß tritt und daß das Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung des Ausschusses wegen Befangenheit kein Stimmrecht hat.

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