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(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 Z 2, 5 und 6 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder im Falle des Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(5) Ein Entgelt, das für eine Übertretung gemäß Abs. 1 Z 3 oder 6 empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
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(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 Z 2, 5 und 6 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder im Falle des Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(5) Ein Entgelt, das für eine Übertretung gemäß Abs. 1 Z 3 oder 6 empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.