§ 36 K-KJHG Sozialpädagogische Einrichtungen

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen im Rahmen der vollen Erziehung, die die vorübergehende oder längerfristige Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen aus der Familie oder dem bisherigen Wohnumfeld bewirken.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl als stationäre wie auch als teilstationäre Dienste angeboten werden. Hierzu zählen insbesondere:

1.

Betreuungseinrichtungen für Notsituationen;

2.

Betreuungseinrichtungen für die dauerhafte Betreuung von Kindern und Jugendlichen;

3.

betreute Wohnformen für Jugendliche;

4.

nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik, wie beispielsweise die Erlebnispädagogik.

(3) Sozialpädagogische Einrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(4) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

eine fachlich geeignete und verlässliche Leitung; die fachliche Eignung ist insbesondere gegeben, wenn eine facheinschlägige Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren sowie Erfahrungen im Bereich administrativer Aufgaben vorliegen sowie eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich wie insbesondere ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialen Arbeit;

2.

Fach- und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl;

3.

die Einhaltung der fachlichen Ausrichtung gemäß § 11, einschließlich der Gewährleistung der Supervision oder Intervision in der Dienstzeit und der Beschäftigung ausschließlich im Sinne des § 11 Abs. 3 persönlich geeigneter Hilfskräfte sowie abweichend von § 11 Abs. 5 eine Fort- und Weiterbildung für jede bei der sozialpädagogischen Einrichtung beschäftigte Fachkraft von zumindest drei Tagen pro Jahr während der Dienstzeit;

4.

ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und fachlich fundiertes Konzept;

5.

geeignete Räumlichkeiten sowie der Nachweis der Nutzungsmöglichkeit dieser Räumlichkeiten;

6.

ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen für den Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung.

(5) § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Mit der Bewilligung dürfen Auflagen erteilt werden, wenn diese zur Sicherstellung des Wohls der betreuten Kinder und Jugendlichen erforderlich sind. Soweit erforderlich, darf die Bewilligung auch unter Vorschreibung von Bedingungen oder befristet erteilt werden.

(7) Die Landesregierung darf durch Verordnung die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen näher determinieren, soweit dies aus fachlicher Sicht für die Betreuung oder die Sicherstellung des Wohls der betreuten Kinder und Jugendlichen erforderlich ist. Dabei sind insbesondere nähere Bestimmungen über die örtliche Lage, die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung der Gebäude und Räumlichkeiten sowie über die zur Sicherstellung einer fachgerechten Betreuung notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen zu treffen. In der Verordnung darf auch die Art des Nachweises für das Vorliegen der Voraussetzungen, soweit Abs. 5 iVm § 15 Abs. 3 keine Regelungen trifft, festgelegt werden.

(8) Änderungen bei den Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, wie insbesondere am fachlichen Konzept, der personellen Ausstattung oder der baulichen Ausstattung, wenn eine solche Änderung auch nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist, bedürfen vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung. Abs. 6 ist anzuwenden.

(9) §§ 17 und 20 sind anzuwenden.

(10) Die Bewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.

die sozialpädagogische Einrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird;

2.

der Bewilligungsinhaber die sozialpädagogische Einrichtung nicht selbst weiterbetreibt;

3.

eine der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht mehr vorliegt;

4.

schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden;

5.

im Rahmen der Aufsicht wiederholt gegen Abs. 9 iVm § 20 verstoßen wurde.

(11) Aus der Bewilligung ergibt sich keine Pflicht des Landes, einen Vertrag gemäß § 37 abzuschließen.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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