§ 20 K-KJHG Betretungs- und Informationsrechte

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung sind der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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