§ 14 K-KJHG Statistik

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe hat die Landesregierung jährlich statistische Daten jedenfalls zu folgenden Informationen zu erheben:

1.

Anzahl der Personen, die soziale Dienste in Anspruch genommen haben;

2.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;

3.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen untergebracht waren;

4.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die bei Pflegepersonen untergebracht waren;

5.

Anzahl der Gefährdungsabklärungen;

6.

Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung;

7.

Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;

8.

Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 48 erhalten haben;

9.

Anzahl der Reintegrationen in die Herkunftsfamilie;

10.

Anzahl der Abbrüche von Betreuungsverhältnissen;

11.

Anzahl der Fälle von sexuellem Missbrauch in der Familie;

12.

Anzahl der Fälle von Gewalt in der Familie;

13.

Anzahl der Kinder aus suchtkranken Familien;

14.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;

15.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;

16.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, § 9 des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985, § 16 des Asylgesetzes 2005 oder § 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 erfolgt sind;

17.

Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Die Zahlen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie 8 bis 10 sind, soweit möglich, nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, der Landesregierung bis zum 31. März eines jeden Jahres die in Abs. 1 genannten Daten für das jeweilige Vorjahr zu übermitteln.

(4) Die Daten sind für jeweils ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise, jedenfalls auch im Internet, zu veröffentlichen.

2. Abschnitt

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 K-KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 K-KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 K-KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 K-KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 K-KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 K-KJHG
§ 15 K-KJHG