§ 18 K-KJHG Änderungen

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

Änderungen bei den Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, wie insbesondere beim fachlichen Konzept, der personellen Ausstattung oder der baulichen Ausstattung, wenn eine solche Änderung auch nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist, sind vor ihrer Durchführung der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat die Eignung neuerlich zu überprüfen und die Eignungsfeststellung erforderlichenfalls abzuändern. Ergibt sich aus den Änderungen, dass im Falle ihrer Durchführung keine Eignung für die Erbringung der Leistung mehr vorliegt, ist dies mit Bescheid festzustellen.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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