§ 12 K-KJHG Planung

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vorzusorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und dem notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Bei der Planung sind gesellschaftliche Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.

(3) Die Landesregierung hat zur systematischen und strukturierten Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan umfasst

1.

eine eingehende Bestandsaufnahme der bestehenden Angebote und der damit verbundenen Problemanalyse und Evaluierung sowie

2.

die Prioritätensetzung und Umsetzungspläne für zukünftige Angebote unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und sozioökonomischer Entwicklungen, wissenschaftlicher Erkenntnisse und fachlicher Standards.

(4) Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist in regelmäßigen Abständen zu evaluieren und die einzelnen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber alle vier Jahre, über die Kinder- und Jugendhilfe in Kärnten, ihre Tätigkeiten und Leistungen sowie die Entwicklungspotentiale und die Bedarfserhebung zu berichten. Der Kinder- und Jugendhilfebericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag zu veröffentlichen.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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