§ 21 K-KJHG Begriff und Umfang

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Soziale Dienste sind Leistungen zur Förderung der Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche. Soziale Dienste sind insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Kindeswohles zweckmäßiger und erfolgsversprechender erscheint als die Gewährung von Erziehungshilfen.

(2) Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.

(3) Soziale Dienste können ambulant, teilstationär oder stationär erbracht werden.

(4) Soziale Dienste sind insbesondere

1.

Angebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien, wie beispielsweise

              a) die Beratung für die Familienplanung, Beratung für werdende Mütter und Väter oder für die Eltern von Säuglingen und Kleinkindern („Mutter- oder Elternberatung“) einschließlich der medizinischen Beratung durch Ärzte;

              b) die Beratung für Eltern und Erziehungsberechtigte in psychologischen, pädagogischen, sozialen, medizinischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen, einschließlich muttersprachlicher Beratungsdienste;

              c) die Beratung zur Früherkennung von Verhaltensauffälligkeiten Minderjähriger sowie zur Erreichung der gewaltfreien Erziehung;

              d) Kinder- und Familienerholungsaktionen;

              e) die sozialpädagogische Familienhilfe, wie insbesondere die praktische Unterstützung bei der Haushaltsführung einschließlich wirtschaftlicher Hilfen;

              f) Ausbildungen zur Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern;

2.

Angebote zur Prävention und Früherkennung von Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen, wie beispielsweise

              a) frühe Hilfen, wie insbesondere Geburtsvorbereitungskurse, Angebote zur Diagnostik und Feststellung eines Förderbedarfs sowie Angebote zur therapeutischen Behandlung;

              b) Schulsozialarbeit als Beratung und Förderung von Schülern in Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulerhalter;

3.

Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen, wie beispielsweise

              a) Therapieangebote für Minderjährige und ihre Familien;

              b) die soziale Betreuung schulpflichtiger Kinder;

              c) die Unterbringung in Einrichtungen der Tagesbetreuung, beispielsweise in Einrichtungen nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz;

4.

Hilfen für Familien in Krisensituationen, wie beispielsweise Mutter- (Vater-) und Kinderheime, Mutter- (Vater-) und Kinderwohnungen, Wohnungen für Familien in Krisensituationen;

5.

Hilfen für Kinder und Jugendliche in Problemsituationen, wie beispielsweise

              a) die Beratung für Eltern und Erziehungsberechtigte in psychologischen, pädagogischen, sozialen, medizinischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen;

              b) Dienste zur Vorbeugung psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, Kinderschutzzentren;

              c) Streetwork;

              d) betreute Notschlafstellen;

6.

Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen sowie Adoptivwerber.

(5) Einrichtungen nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz sind keine sozialen Dienste.

(6) Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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