§ 28 K-KJHG Ausnahmen

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes

1.

für die vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn die Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig oder nicht regelmäßig gewährt wird;

2.

im Falle der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten;

3.

wenn das Gericht den Pflegepersonen das Erziehungsrecht übertragen hat;

4.

für einen Teil des Tages oder aus Anlass eines auswärtigen Schulbesuches.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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