§ 66 K-KJHG Strafbestimmungen

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 8 verletzt;die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 8, verletzt;
    2. 2.Ziffer 2die Eignungsfeststellung (§ 15) oder -beurteilung (§ 26, § 53 Abs. 3) behindert;die Eignungsfeststellung (Paragraph 15,) oder -beurteilung (Paragraph 26,, Paragraph 53, Absatz 3,) behindert;
    3. 3.Ziffer 3unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 25);unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (Paragraph 25,);
    4. 4.Ziffer 4ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§§ 27, 30), oder die Pflege und Erziehung trotz Entzug der Bewilligung fortsetzt (§ 27 Abs. 7, § 30 Abs. 6 iVm § 27 Abs. 7);ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (Paragraphen 27,, 30), oder die Pflege und Erziehung trotz Entzug der Bewilligung fortsetzt (Paragraph 27, Absatz 7,, Paragraph 30, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 7,);
    5. 5.Ziffer 5eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 36);
    6. 6.Ziffer 6unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 50);unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (Paragraph 50,);
    7. 7.Ziffer 7ein Jugenderholungsheim oder Ferienlager ohne Anzeige, abweichend von der Anzeige oder trotz Untersagung betreibt (§ 38 Abs. 3 und 6) oder Mitarbeiter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 nicht erfüllen;ein Jugenderholungsheim oder Ferienlager ohne Anzeige, abweichend von der Anzeige oder trotz Untersagung betreibt (Paragraph 38, Absatz 3 und 6) oder Mitarbeiter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 38, Absatz 2, nicht erfüllen;
    8. 8.Ziffer 8Bescheidauflagen (§ 27 Abs. 3; § 30 Abs. 6 iVm § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 6) oder eine Anordnung im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden (§ 17 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 9 iVm § 17 Abs. 1) nicht erfüllt;Bescheidauflagen (Paragraph 27, Absatz 3 ;, Paragraph 30, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 6,) oder eine Anordnung im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden (Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins,) nicht erfüllt;
    9. 9.Ziffer 9die Aufsicht verweigert (§ 17, § 34, § 36 Abs. 8 iVm § 17) oder der Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht nicht nachkommt (§ 20, § 35, § 36 Abs. 9 iVm § 20).die Aufsicht verweigert (Paragraph 17,, Paragraph 34,, Paragraph 36, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 17,) oder der Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht nicht nachkommt (Paragraph 20,, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 20,).
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 Z 2, 5 und 6 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder im Falle des Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 7, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
  5. (5)Absatz 5Ein Entgelt, das für eine Übertretung gemäß Abs. 1 Z 3 oder 6 empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.Ein Entgelt, das für eine Übertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 6 empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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