§ 66 K-KJHG Strafbestimmungen

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 8 verletzt;

2.

die Eignungsfeststellung (§ 15) oder -beurteilung (§ 26, § 53 Abs. 3) behindert;

3.

unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 25);

4.

ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§§ 27, 30), oder die Pflege und Erziehung trotz Entzug der Bewilligung fortsetzt (§ 27 Abs. 7, § 30 Abs. 6 iVm § 27 Abs. 7);

5.

eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 36);

6.

unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 50);

7.

ein Jugenderholungsheim oder Ferienlager ohne Anzeige, abweichend von der Anzeige oder trotz Untersagung betreibt (§ 38 Abs. 3 und 6) oder Mitarbeiter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 nicht erfüllen;

8.

Bescheidauflagen (§ 27 Abs. 3; § 30 Abs. 6 iVm § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 6) oder eine Anordnung im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden (§ 17 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 9 iVm § 17 Abs. 1) nicht erfüllt;

9.

die Aufsicht verweigert (§ 17, § 34, § 36 Abs. 8 iVm § 17) oder der Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht nicht nachkommt (§ 20, § 35, § 36 Abs. 9 iVm § 20).

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 Z 2, 5 und 6 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder im Falle des Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(5) Ein Entgelt, das für eine Übertretung gemäß Abs. 1 Z 3 oder 6 empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.

In Kraft seit 04.02.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 K-KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 K-KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 K-KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 K-KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 K-KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 65 K-KJHG
§ 67 K-KJHG