§ 62 K-KJHG Datenverarbeitung

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, soweit erforderlich, Angaben und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, einschließlich der Aufsicht über diese sowie von Adoptivwerbern zur Eignungsbeurteilung zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

2.

zusätzlich bei natürlichen Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, bei Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 24 sowie bei Adoptivwerbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten zum

Gesundheitszustand, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, Religionsbekenntnis;

3.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Namen der Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

4.

Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, soweit erforderlich, Angaben und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Namen, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Namen der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummer, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;

3.

Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger.

(3) Angaben und personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zwischen der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden übermittelt werden.

(4) Die verarbeiteten personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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