§ 56 K-KJHG

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates führt das für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Dem Vorsitzenden obliegen die Einberufung der Sitzungen sowie die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates.

(3) Der Vorsitzende hat den Kinder- und Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr zu seinen Sitzungen einzuberufen. Verlangen mindestens zwei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe eines Grundes schriftlich eine Sitzung, hat der Vorsitzende den Kinder- und Jugendbeirat so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen drei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens stattfinden kann.

(4) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben.

(5) Die Beschlussfähigkeit des Kinder- und Jugendbeirates ist gegeben, wenn die Einladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt und der Vorsitzende sowie zwei Drittel der Mitglieder oder gegebenenfalls Ersatzmitglieder anwesend sind.

(6) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.

(7) Der Kinder- und Jugendbeirat hat zur näheren Regelung der Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Kinder- und Jugendbeirat bestehen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56 K-KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 K-KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 56 K-KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56 K-KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56 K-KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 55 K-KJHG
§ 57 K-KJHG