Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Wahrung der besonderen Interessen von Kindern und Jugendlichen beim Amt der Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten und einen Kinder- und Jugendanwalt (eine Kinder- und Jugendanwältin) zu bestellen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist bei der Ausübung seines (ihres) Amtes weisungsfrei.
(4)Absatz 4Die in der vom Kinder- und Jugendanwalt (von der Kinder- und Jugendanwältin) geleiteten Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin).
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat für den Verhinderungsfall des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) auf Vorschlag des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) einen bei ihm (ihr) verwendeten Bediensteten als Stellvertreter zu bestellen. § 61 ist anzuwenden.Die Landesregierung hat für den Verhinderungsfall des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) auf Vorschlag des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) einen bei ihm (ihr) verwendeten Bediensteten als Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 61, ist anzuwenden.
(6)Absatz 6Die Inanspruchnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist vertraulich und kostenlos und kann auch anonym erfolgen. Zur Erleichterung des Zuganges kann die Kinder- und Jugendanwaltschaft Sprechtage in den einzelnen Bezirken abhalten.
(7)Absatz 7Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, sind der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) und die in der Kinder- und Jugendanwaltschaft beschäftigten Bediensteten zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, sind der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) und die in der Kinder- und Jugendanwaltschaft beschäftigten Bediensteten zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(8)Absatz 8Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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