§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 § 0 gültig von 01.10.2024 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/... mehr lesen...
§ 127.Paragraph 127, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 119 Abs. 8 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7 a und 7b in de... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.Wer d... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.(2)Absatz 2Der Disziplinarrat besteht1.Ziffer einsaus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt wird, sowie2.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihr... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 § 0 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten in Kraft:1.Ziffer einsdie §§ 16 Abs 1 dritter Satz, 17 Abs 4, 19 Abs 5 sowie 20 Abs 8 und 9 mit 1. Jänner 2014;die Paragraphen 16, Absatz eins, dritter ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:Soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgend... mehr lesen...
Überörtliche Wohnfunktionsgemeinden haben ihre Siedlungsschwerpunkte bis zum 1.1.2030 mit dem Ziel zu überprüfen, geeignete Flächen über 2.000 m² (exklusiv Bauland-Eigenbedarf) für den förderbaren Wohnbau (§ 30 Abs 1 Z 2a) auszuweisen.Überörtliche Wohnfunktionsgemeinden haben ihre Siedlungsschwer... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2015 sind in Kraft getreten:In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2015, sind in Kraft getreten:1.Ziffer einsin der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 6 und F) gemäß Kundmachung LGBl. Nr. 100/2015 mit 22. November 20... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:1.Ziffer einsAlle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlage... mehr lesen...