Art. 1 § 103 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.08.2025
  1. a)Litera aPersonen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. b)Litera bGeistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
  3. c)Litera cOrgane des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind;
  4. d)Litera din jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.08.2025
  1. a)Litera aPersonen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. b)Litera bGeistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
  3. c)Litera cOrgane des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind;
  4. d)Litera din jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.

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