§ 39a JN Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig, wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde.
  2. (2)Absatz 2Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EGEU) Nr. 12061783/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,2020 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verstößt,die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, verstößt,
    3. 3.Ziffer 3sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser BeweisaufnahmeDie Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme
    1. 1.Ziffer einsim Geltungsbereich der Verordnung (EGEU) Nr. 12061783/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,2020 ein Verstoß gegen deren Art. 1719 Abs. 2 oder Abs. 57 lit. c oderim Geltungsbereich der Verordnung (EGEU) Nr. 12061783/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,2020 ein Verstoß gegen deren Artikel 1719, Absatz 2, oder Absatz 57, Litera c, oder
    2. 2.Ziffer 2außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EGEU) Nr. 12061783/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,2020 ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3,außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EGEU) Nr. 12061783/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,2020 ein Verstoß gegen Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
    so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4Das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.Das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.01.2004 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz einsEine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig, wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde.
  2. (2)Absatz 2Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EGEU) Nr. 12061783/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,2020 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verstößt,die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, verstößt,
    3. 3.Ziffer 3sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser BeweisaufnahmeDie Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme
    1. 1.Ziffer einsim Geltungsbereich der Verordnung (EGEU) Nr. 12061783/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,2020 ein Verstoß gegen deren Art. 1719 Abs. 2 oder Abs. 57 lit. c oderim Geltungsbereich der Verordnung (EGEU) Nr. 12061783/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,2020 ein Verstoß gegen deren Artikel 1719, Absatz 2, oder Absatz 57, Litera c, oder
    2. 2.Ziffer 2außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EGEU) Nr. 12061783/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,2020 ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3,außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EGEU) Nr. 12061783/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,2020 ein Verstoß gegen Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
    so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4Das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.Das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.

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