Art. 2 § 22 DSG Befugnisse

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Streichungen aus dem RegisterDie Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der überprüften Datenverarbeitung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und sonstige ÄnderungenEinschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen begehren. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Registers sind auf Grund einer ÄnderungsmeldungVerantwortlichen oder des registrierten Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Abs. 2, des § 22a Abs. 2Auftragsverarbeiters und des § 30 Abs. 6a vorzunehmen. Derartige Änderungen sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machenDritter auszuüben.

(2) GelangenZum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungennach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters berechtigt, Räume, in der Bezeichnung oderwelchen Datenverarbeitungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (§ 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2) abgelaufen ist oder der Datenschutzbehörde zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr betrieben wirdKontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen.

(3) BerichtigungenInformationen, die der Datenschutzbehörde oder Streichungenden von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 63 dieses Bundesgesetzes oder nach §§ 118a, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder § 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach § 76 der Strafprozeßordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.

(4) Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (§ 571 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu verfügen, untersagen.

(4) Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann einzelne oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber derdie Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde abgibt. Dem Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen werdeneiner betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestelltVerantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.

(5) Der Datenschutzbehörde obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen.

(6) Bestehen im Zuge einer auf § 29 gestützten Klage einer betroffenen Person, die sich von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 DSGVO vertreten lässt, Zweifel am Vorliegen der diesbezüglichen Kriterien, trifft die Datenschutzbehörde auf Antrag des Einbringungsgerichtes entsprechende Feststellungen mit Bescheid. Diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung hat im Verfahren Parteistellung. Gegen einen negativen Feststellungsbescheid steht ihr die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Streichungen aus dem RegisterDie Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der überprüften Datenverarbeitung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und sonstige ÄnderungenEinschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen begehren. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Registers sind auf Grund einer ÄnderungsmeldungVerantwortlichen oder des registrierten Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Abs. 2, des § 22a Abs. 2Auftragsverarbeiters und des § 30 Abs. 6a vorzunehmen. Derartige Änderungen sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machenDritter auszuüben.

(2) GelangenZum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungennach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters berechtigt, Räume, in der Bezeichnung oderwelchen Datenverarbeitungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (§ 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2) abgelaufen ist oder der Datenschutzbehörde zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr betrieben wirdKontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen.

(3) BerichtigungenInformationen, die der Datenschutzbehörde oder Streichungenden von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 63 dieses Bundesgesetzes oder nach §§ 118a, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder § 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach § 76 der Strafprozeßordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.

(4) Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (§ 571 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu verfügen, untersagen.

(4) Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann einzelne oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber derdie Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde abgibt. Dem Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen werdeneiner betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestelltVerantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.

(5) Der Datenschutzbehörde obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen.

(6) Bestehen im Zuge einer auf § 29 gestützten Klage einer betroffenen Person, die sich von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 DSGVO vertreten lässt, Zweifel am Vorliegen der diesbezüglichen Kriterien, trifft die Datenschutzbehörde auf Antrag des Einbringungsgerichtes entsprechende Feststellungen mit Bescheid. Diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung hat im Verfahren Parteistellung. Gegen einen negativen Feststellungsbescheid steht ihr die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

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