Art. 2 § 23 DSG Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Bundesministerin für Justiz vorzulegen. Der Bericht ist von der Bundesministerin für Justiz der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Artikel 59, DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Bundesministerin für Justiz vorzulegen. Der Bericht ist von der Bundesministerin für Justiz der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Artikel 68, DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der AmtsverschwiegenheitGeheimhaltungsgründe gemäß § 6 Abs. 1 IFG in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Geheimhaltungsgründe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 29.06.2024 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Bundesministerin für Justiz vorzulegen. Der Bericht ist von der Bundesministerin für Justiz der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Artikel 59, DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Bundesministerin für Justiz vorzulegen. Der Bericht ist von der Bundesministerin für Justiz der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Artikel 68, DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der AmtsverschwiegenheitGeheimhaltungsgründe gemäß § 6 Abs. 1 IFG in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Geheimhaltungsgründe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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